Beschluss:
Der Gemeinderat Faulbach erlässt folgende Richtlinie:
Richtlinie der
Gemeinde Faulbach zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für
Übungsleiter in Turn- und Sportvereinen (Übungsleiterzuschuss)
Neben den staatlichen Sportförderungen unterstützt auch die Gemeinde Faulbach die Jugendarbeit ihrer Turn- und Sportvereine mit kommunalen Zuschüssen für ihre Übungsleiter.
Konkret wird der staatliche Übungsleiter-Zuschuss durch die zuständige Gemeinde und dem Landkreis verdoppelt (anteilig je zur Hälfte). Der Landkreis bezahlt seinen Anteil aus, sobald die Gemeinde die Voraussetzungen bestätigt und ihren Anteil zahlt.
1.
Antragsberechtigung
Örtliche Turn- und Sportvereine erhalten für Ihre Übungsleiter zur Jugendarbeit einen Zuschuss von der Gemeinde Faulbach, wenn der Verein
1. Mitglied des BLSV (Bayer. Landessportverband) - beziehungsweise BSSB (Bayer. Sportschützenbund) ist,
2. der Gemeinde Faulbach gegenüber erklärt und bestätigt, dass die Anzahl seiner "aktiven" Jugendlichen (bis 27 Jahre) mindestens 40 Prozent der Vereinsmitglieder beträgt und
3. der Gemeinde Faulbach das Bestätigungsschreiben des Landkreiszuschusses für ihre Übungsleiter vorlegt.
2. Form der
Antragsstellung
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich einzureichen.
3. Höhe des
Zuschusses
Die Gemeinde Faulbach gewährt ihren Ortsvereinen den gleichen Betrag wie der Landkreis Miltenberg.
4. Kein
Rechtsanspruch
Zuschüsse werden in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit und im Rahmen der im Haushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden.
7.
Schlussbemerkung
Der Zuschuss darf ausschließlich nur zur Jugendarbeit verwendet werden.
Faulbach, 18.10.2018
Gemeinde Faulbach
Wolfgang Hörnig
1. Bürgermeister