Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 6

Bürgermeister Wolfgang Hörnig erklärt, dass auf Antrag von 3. Bgm. Glock eine Satzung über Stellplätze zu den Richtlinien der Bayerischen Bauordnung erlassen werden soll. Hierbei möchte die Gemeinde Faulbach grundsätzlich mehr Stellplätze fordern, als die Bayerische Bauordnung in ihren Richtlinien vorgibt. Man möchte somit verhindern, dass Autos bzw. Fahrzeuge vermehrt auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.

 

Zu Beginn erklärt 1. Bürgermeister Hörnig dem Gemeinderat wie wichtig eine solche Stellplatzsatzung wäre. Er spricht sich für den Erlass einer solchen Satzung aus, da die bayerische Verordnung von 1993 veraltet sei, da sich die Parksituation in den letzten 30 Jahren vermehrt habe.

 

Gemeinderat Erhard Glock erklärt hierzu, dass eine Hofeinfahrt vor einer Garage nicht als Stellplatz gewertet werden kann. Er spricht sich ebenfalls für den Erlass einer Satzung aus, um die Parksituation auf öffentlichen Straßen zu vermeiden.

 

Gemeinderat Matthias Schick äußert hierzu, dass zukünftige Grundstücke dann an die Stellplatzforderung bezüglich der Grundstücksgröße angepasst werden müssen, damit die Ausweisung von den geforderten Stellplätzen umsetzbar wäre.

Er schlägt vor, eine begrenzte Anzahl an Stellplätzen auf öffentlicher Straße auszuweisen, um die Grundstückseigentümer nicht zu benachteiligen bzw. zu belasten.

 

Gemeinderat Volker Frieß warf ein, falls eine Aufstockung eines Wohnhauses vorgenommen wird, müssen abrupt Stellplätze geschaffen werden, was jedoch nicht möglich sei.

Er kritisiert, dass dann womöglich Stellplätze, die weit vom Grundstück entfernt sind, gekauft werden müssen, um der geforderten Anzahl an Stellplätzen gerecht zu werden.

Geschäftsleiter Herr Grimm und Bürgermeister Wolfgang Hörnig entgegneten hierzu, dass dann ein Stück vom unbebauten Grundstück für Parkplätze geopfert werden müsse.

 

Nach eingehender Diskussion fasst der Gemeinderat folgenden

 

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt eine Stellplatzsatzung gemäß Art. 23 GO und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO zu erlassen.

 


Abstimmungsvermerke:

Nachdem die Abstimmung mit Stimmengleichheit von 6:6 erfolgt ist, ist der Antrag abgelehnt.