Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

Der Gemeinderat Faulbach erlässt die vorliegende „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“:

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen  Gemeindeverfassungsrechts

 

Die Gemeinde Faulbach erlässt aufgrund der Art. 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und

14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)    den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und                                   06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)    den Kulturausschuss bestehend aus dem Vorsitzenden und                                   06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)    den Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und                             06

            ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

      d) den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und         06

            ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, (beschließender Ausschuss)

      e)  den Ferienausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und                                    06

           ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, (beschließender Ausschuss)

      f)  den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und             06 

           Mitgliedern des Gemeinderats

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis e genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister einer seiner Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse)

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung;

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,-- € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,--  je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,-- € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

§ 4

 

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

§ 5

 

Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen

 

Der/die zweite und dritte – Bürgermeister / Bürgermeisterin ist Ehrenbeamter / Ehrenbeamtin.

§ 7

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 außer Kraft.

 

Faulbach, den

 

Wolfgang  H ö r n i g

1.Bürgermeister