Beschluss:
Der Gemeinderat
Faulbach gibt sich gem. Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) die nachstehende Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung
des Gemeinderates Faulbach
(Geschäftsordnung
– GeschO)
Inhaltsverzeichnis
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 2 Aufgabenbereich des Gemeinderats
II. Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
§ 6 Bildung, Vorsitz, Auflösung
§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss.
§ 11 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
§ 13 Vertretung der Gemeinde nach außen
§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen
§ 15 Sonstige Geschäfte ..................................................................................................... 17
§ 16 Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
weitere Stellvertretung, Aufgaben
§ 17 Verantwortung für den Geschäftsgang
§ 18 Sitzungen, Beschlussfähigkeit
§ 20 Nichtöffentliche Sitzungen
II. Vorbereitung der Sitzungen
§ 23 Form und Frist für die Einladung
§ 26 Eintritt in die Tagesordnung
§ 27 Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 28 Abstimmung ................................................................................................................ 25
§ 33 Einsichtnahme und Abschrifterteilung
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen………………………………….
25
§ 36 Änderung der Geschäftsordnung
§ 37 Verteilung der Geschäftsordnung
Der Gemeinderat Faulbach gibt sich aufgrund
des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der
derzeit gültigen Fassung. Bekanntmachung vom 22. August 1998, GVBl. S. 796,
BayRS 2020-1-1-I), folgende
Geschäftsordnung:
A. Die
Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
Zuständigkeit im
Allgemeinen
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle
Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie
nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund
Gesetz bzw. Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten
Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Gemeinderat überträgt die
in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der
Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann
sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die
Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 9 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
Aufgabenbereich des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1.
die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder
Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder
eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2.
die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung
und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
3.
die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die
Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),
4.
die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten
nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5.
die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder
(Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
6.
die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7.
die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren
Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
8.
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und
Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und sonstigen Satzungen nach den
Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen
Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung, auch in den
Fällen des Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung,
9.
die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge
der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und
disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das
Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,
10.
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die
Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
11.
die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
12.
die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse
der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie
die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
13.
die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über
gemeindliche Unternehmen,
14.
die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen
gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),
15.
die Bestellung und die Abberufung der Leitung und
Stellvertretung des Rechnungsprüfungsamts und der Prüfer oder Prüferinnen (Art.
104 Abs. 3 GO) sowie die Benennung und Abberufung des oder der behördlichen
Datenschutzbeauftragten,
16.
die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung
eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs.
2, Abs. 10 GO),
17.
die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und
Entgelten,
18.
die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung,
Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse
nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
19.
die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung (nicht
nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung,
Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels
Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab
Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese
Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,
20.
die Entscheidung über Altersteilzeit der
Gemeindebediensteten,
21.
die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden
und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von
Zweckvereinbarungen,
22.
die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen,
z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung), der
Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der Gewässerplanung
und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
23.
die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige
öffentliche Einrichtungen,
24.
der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von
Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
25.
die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen
Partnerschaft,
26.
die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter
Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
II. Die Gemeinderatsmitglieder
Rechtsstellung der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre
Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl
bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der
Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und
Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a,
Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und
Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung
seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder
bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit
mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46
Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen
sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste
Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren
Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16)
überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die
eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht
innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von
Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied
nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die
entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht
auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme
beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber
dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
Umgang mit
Dokumenten und elektronischen Medien
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche
und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten
Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten
beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den
Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied
nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu
vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der
Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der
Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Gemeinderatsmitglieder
ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister und der Gemeinderat unter
Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur
Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen
und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht
zulässig.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen
Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen,
können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse
mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge
im Sinne des § 26 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung
darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht
gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung
von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 21 Abs. 2
Sätze 3 und 4 entsprechend.
Fraktionen,
Ausschussgemeinschaften
(1) 1Gemeinderatsmitglieder können
sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine
Fraktion muss mindestens ....3... Mitglieder haben. 3Die Bildung und
Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung
sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.
4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende
Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3
GO).
(2) 1Einzelne
Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer
eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können
sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen
(Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
Bildung, Vorsitz,
Auflösung
(Sainte-Laguë/Schepers):
(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung
von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat
bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von
Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer
Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO). 2Die Sitze werden nach
dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers
verteilt. 3Dabei wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion,
Gruppe oder Ausschussgemeinschaft nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7 und so
weiter geteilt, bis so viele Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze
zu vergeben sind. 4Jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft
wird sodann der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die
höchste Teilungszahl aufweist. 5Haben Fraktionen, Gruppen oder
Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet das Los (Alternative
Rückgriff auf die Zahl der Wählerstimmen: 5Haben Fraktionen oder
Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die
größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der
betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen; bei Beteiligung
einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los). 6Wird durch
den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche
Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert,
so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 4 auszugleichen; haben danach
Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf
einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 7Das in Satz 2
festgelegte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Sitzverteilung im Einzelfall
zu einer Überaufrundung einer Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft zu
Lasten einer anderen führt und diese Überaufrundung durch alternative Verfahren
(Hare-Niemeyer oder d`Hondt)
vermieden wird, ohne dass jene Verfahren zu einer Unterrepräsentation anderer
Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften in Bezug auf deren
rechnerische Sitzanteile führen. 8Eine Überaufrundung im Sinne von
Satz 7 liegt vor, wenn das Berechnungsverfahren bei einer Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft eine Aufrundung um mehr als 0,99 der dieser nach der
strengen Proportionalberechnung zustehenden Anzahl der Ausschusssitze bewirkt
oder bewirken kann. 9Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach
Hare-Niemeyer wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze
multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt; jede
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie
ganze Zahlen auf sie entfallen; die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben,
auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 10Bei
Anwendung des alternativen Verfahrens nach d´Hondt wird die Zahl der
Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft
nacheinander so lange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele
Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze zu vergeben sind; jeder
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft wird sodann der Reihe nach so oft
ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
CSU
= 3 SPD = 2 IGF = 1
(2) Für die
Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je
Fraktion, ein stellvertretendes Mitglied namentlich bestellt.
(3) 1Den Vorsitz in den
Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein
vom ersten Bürgermeister bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1
GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits
Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung
den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz
im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit
auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich
vorgeschrieben sind.
Vorberatende
Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben
die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der
Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu
unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer
vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende
Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
a)
den Finanzausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
Aufgaben: Vorbereitung der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushalts-
satzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen,
b)
den Kulturausschuss
bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
Aufgaben: Kulturelle Belange, Angelegenheiten zur Ortsverschönerung,
Natur und
Landschaft, Teilnahme an den
Sitzungen zur Dorferneuerung der Vorstandschaft der Teilnehmergemeinschaft
c)
den Personalausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden
und 06
ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitgliedern
Aufgaben:
Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter
mit Ausnahme der Bürgermeister, die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO
werden insoweit dem Gemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO),
e) den Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und
06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
Aufgaben: Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung und
die
Jahresabschlüsse der
Gemeinde (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs.
GO).
Beschließende
Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen
Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats. Dies ist
der Grundstücks- und Bauausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und
06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
Aufgaben:
Der Grundstücks- und Bauausschuss entscheidet
über einfache Grundstücksangelegenhei- ten der Gemeinde, Angelegenheiten des
Bau- Wohnungs- und Siedlungswesens, Behandlung von Bauanträgen privater
Personen und Firmen.
f) den Ferienausschuss, bestehend aus
dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
Aufgaben:
Der Ferienausschuss entscheidet über alle
Angelegenheiten, über die normalerweise der Gemeinderat zu entscheiden hat,
allerdings nur in „Ferienzeiten“ oder Zeiten von Pandemie
und ähnlich gelagerten Fällen.
(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen
unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den
Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen,
wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel
der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der
Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der
Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung
beim ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte
Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche
wirksam.
Rechnungsprüfungsausschuss
Vorsitz im
Gemeinderat
(1) 1Der erste Bürgermeister führt
den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die
Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In
den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung
und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister
Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für
rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss von seiner
Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die
Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
Leitung der
Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der erste Bürgermeister
leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs.
1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren
Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem
Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung
Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Geschäftsverteilung
und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister
vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über
Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss
unverzüglich.
(3) 1Der erste Bürgermeister führt
die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des
Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten und Gemeindebeamtinnen aus
(Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art. 88 Abs. 3 Satz 3 GO
bleibt unberührt.
(4) 1Der erste Bürgermeister
verpflichtet die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen schriftlich,
alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder
anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten
nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er
Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen
Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister erledigt in
eigener Zuständigkeit
1.
die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine
grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten
lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2.
die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines
Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der
Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche
Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3.
die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 GO),
4.
die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO
übertragenen Angelegenheiten,
5.
die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung,
Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung
von Beamten und Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1
GO),
6.
die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung
(nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit),
Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels
Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis
zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43
Abs. 2 Satz 1 GO),
7.
die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden
Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich
des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags,
8.
dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37
Abs. 3 GO),
9.
die Aufgaben als Vorsitzender des
Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
(Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
10. die Vertretung der Gemeinde
in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters
gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:
a)
der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher
Vorschriften,
b) Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die
Gemeinde:
a) die Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften
und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach
Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag von 12.000,00 € im Einzelfall[1]),
b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung
und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern,
Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden
Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 1.200,00
€[2])
- Niederschlagung 6.000,00
€[3])
- Stundung 6.000,00
€[4])
- Aussetzung der Vollziehung 6.000,00 €[5])
c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag
von 6.000,00 €[6]) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu
einem Betrag von 3.000,00 €[7]) im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind
und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die
Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger
Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde,
bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des
Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten
Auftragswert von 12.000,00 €[8]),
e) Nachträge zu Verträgen und
Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte
Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 6.000,00 €[9]) erhöhen,
f) die Gewährung von
Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an
Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.200,00 €[10]) je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
a) die Behandlung von
Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von
Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen
Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle
Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert
voraussichtlich 12.000,00 €[11]) nicht übersteigt und die
Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b) Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem
Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staats-angehörigkeits- und
Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und
Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a) die Abgabe der Erklärung der
Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz
4 BayBO,
b) die Behandlung der Anzeige
nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c) die Stellungnahme nach Art.
64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach
§ 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit
einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung
nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,[12])
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils,
d) die Zulassung von isolierten
Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e) die Erteilung von
Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines
Vorkaufsrechts.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für
die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die
rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist
der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7
und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit
dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung
übertragen.
Vertretung der
Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters
zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen
Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der
einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit
der erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt
ist.
(2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen
seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen
Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen.
Abhalten von
Bürgerversammlungen
(1) 1Der erste Bürgermeister
beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter,
eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der
Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter
Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und
Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister
darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§
15
Sonstige
Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die
außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der
standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben
unberührt.
Weitere
Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister wird im Fall der
Verhinderung vom zweiten Bürgermeister
oder von der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser oder diese ebenfalls
verhindert ist, vom dritten Bürgermeister oder der dritten Bürgermeisterin
vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1
GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung
der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner
Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO eine weitere Stellvertretung und zwar das
älteste Mitglied des Gemeinderates
(3) Der Stellvertreter oder die
Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen
Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung
liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger
Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt
auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl
dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig
vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
Verantwortung für
den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat und erster
Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere
für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen
Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und
Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen
Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der
Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die
Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen
beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den
Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in
eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den
Gemeinderat.
Sitzungen,
Beschlussfähigkeit
(1) 1Der
Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine
Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im
Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn
sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Gemeinderat wegen
Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht
ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf
diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
Öffentliche
Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind
öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf
berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen
des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft
bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene
Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art
bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie
sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu
unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und
sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung
stören, können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
Nichtöffentliche
Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung
werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten in
Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in
Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten, die dem
Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt:
1. Angelegenheiten des
übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall
von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache
erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen
Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat
nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung
des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese
Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung
gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt,
sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung der Sitzungen
Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister
beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder
wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch
unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2
und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2
Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die
Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des
Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Die Sitzungen finden in der Regel im monatlichen
Rhythmus statt; sie beginnen in der Regel um 19.00 Uhr. 2Regelmäßiger
Sitzungstag für Gemeinderatssitzungen ist der Mittwoch.3In
der Einladung (§ 25) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
Im
Bedarfsfall, - mindestens aber zweimal jährlich, findet die Sitzung in
Breitenbrunn statt.
Tagesordnung
(1) 1Der erste Bürgermeister setzt
die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von
Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die
Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer
Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet
nicht statt.
(2) 1In der Tagesordnung sind die
Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es
den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der
jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen
schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern
regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl
für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.
(3) 1Die
Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und
Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu
machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher
Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die
Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
Form und Frist für
die Einladung
Schriftliche und elektronische Ladung,
Einsatz eines Ratsinformationssystems
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder
werden mit ihrem Einverständnis schriftlich und elektronisch zu den Sitzungen
eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und
die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem
technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich
(Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument
mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf
des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail
nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei
seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu
rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen
weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beige-fügt werden, wenn und
soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des
Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden
grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1
Satz 1 zur Verfügung gestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt acht
Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.
Für die Ausschüsse beträgt die Ladungsfrist 3 Tage.
Anträge[13])
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung
behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu
begründen. 2Sie sollen spätestens am 10. Tag vor der Sitzung
beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit ein Antrag mit
Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er
einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst
unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich
in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich
ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des
Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B.
Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u.ä., oder einfache
Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne
Beachtung der Schriftform gestellt werden.
Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der
oder die Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er oder sie stellt die
ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit
des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.
³Ferner erkundigt er oder sie sich ob Einwände zur Niederschrift über die
vorangegangene öffentliche Sitzung bestehen.
Sofern
hiergegen keine Einwände erhoben werden, gilt diese als genehmigt.
(2) 1Die
Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird dem
Gemeinderat aus datenschutzrechtlichen Gründen im Ratsinformationssystem zur
Verfügung gestellt.
Sofern
hiergegen keine Einwände erhoben werden, gilt diese als genehmigt.
Eintritt in die
Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen
Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge
behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt
in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg
unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2
Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung
eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt,
wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.
(3) 1Der oder die Vorsitzende oder
eine von ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den
Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle
des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem
Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu
geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können
auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats
Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes
gilt für sonstige sachkundige Personen.
Beratung der
Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung,
gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die
Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats,
die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49
Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder
der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt,
wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der
Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann
bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher
Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das
Wort nur ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die
Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort
außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht
erteilt werden.
(4) 1Redner und Rednerinnen
sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über
einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge
zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf
Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung
zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen,
wird die Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Bei Verstoß gegen die
vorstehenden Regeln zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung
und macht die betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei
weiteren Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Gemeinderats,
die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit
Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss
von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der oder die Vorsitzende kann
die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal
auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine
unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an
dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der
oder die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 28
Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der
Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung"
schließt der oder die Vorsitzende die Beratung und lässt über den
Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er oder sie vergewissert sich zuvor,
ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so
wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen;
über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand
abzustimmen,
3. weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich
einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand
haben,
4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere
Antrag nicht unter die Nrn. 1 bis 3 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden
Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende
eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der
Antrag verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formuliert die zur
Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein"
beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge
„ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener
Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch
namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit
nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch
ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht
die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des
Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit
erforderlich, durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur
Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und
Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die
an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein
bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut
behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen
und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die
in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet
werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer
Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere
Neinstimmen, leere Stimmzettel und
solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen
oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen
können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die
Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen,
findet Stichwahl unter den beiden sich bewerbenden Personen mit den
höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als
zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben
mehrere Personen die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber,
wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
Anfragen
1Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der
Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende Anfragen über solche
Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht
auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen der oder die
Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete solche Anfragen sofort beantworten.
3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder
schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in
der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger
Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.
Form und Inhalt
(1) 1Über
die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt
sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet, das heißt, die
Verhandlungen des Gemeinderats sind niederzuschreiben. 2Die
Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres
Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis ersehen lassen. . 3Die Niederschriften werden
getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 4Niederschriften
sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als
Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt
werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der
Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht
werden.
(3) 1Ist
ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies
in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4)
Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer
oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen
(Art. 54 Abs. 2 GO).
(5)
Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
Einsichtnahme und
Abschrifterteilung[14])
(1) In die Niederschriften über öffentliche
Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen;
dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes
oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz
2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder können
jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen
einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen,
die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die
Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54
Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über
öffentliche Sitzungen werden den Gemeinderatsmitgliedern im
Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 2Gleiches gilt für
Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe
für die Geheimhaltung weggefallen sind.
(4) Die Absätze 1
und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5) In
Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit
die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften
werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
Anwendbare
Bestimmungen
(1) 1Für den
Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats
können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als
Zuhörende anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines
Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der
Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz
1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
VI. Bekanntmachung
von Satzungen und Verordnungen
Art der
Bekanntmachung
(1) 1Satzungen und Verordnungen
werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde
zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an
den Gemeindetafeln (Amtskästen) bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag
wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in
der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln
angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird
schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder
abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
4Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden ebenfalls durch Anschlag
an den Gemeindetafeln (Amtskästen) bekanntgemacht. Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung
ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO
bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an
allen Gemeindetafeln hingewiesen.
(3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:
1. Rathaus Faulbach, Hauptstr. 121 |
|
2. OT Breitenbrunn, Rathaus, Dorfstr. 54 |
|
3. OT Breitenbrunn, Sebastianusstraße |
|
|
|
|
|
|
|
Änderung der
Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch
Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
Verteilung der
Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung
auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur
allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
Inkrafttreten
1Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft.
²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 09.05.2014 außer Kraft.
Faulbach, den
Wolfgang
H ö r n i g
1. Bürgermeister
1) Es wird vorgeschlagen, je nach Größe der Gemeinde 4 bis
5 € je Einwohner und Einwohnerin festzusetzen. Es handelt sich jeweils um
Bruttobeträge.
[3]) Vorschlag: 50 % von Fußnote 1.
[4]) Vorschlag: bis zu einem Jahr wie Fußnote 1,
über einem Jahr 50 % davon.
[5]) Vorschlag: 50 % von Fußnote 1.
[6]) Vorschlag: 50 % von Fußnote 1.
[7]) Vorschlag: 25 % von Fußnote 1.
[8]) Vorschlag: wie Fußnote 1.
[9]) Vorschlag: 50 % von Fußnote 1.
[10]) Vorschlag: 10 % von Fußnote 1 im
Einzelfall.
[11]) Vorschlag: wie Fußnote 1.
[12]) Kriterien für die „Geringfügigkeit“ können
ggf. unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und der
Festsetzung des betreffenden Bebauungsplans entwickelt werden.
[13]) Diese
Regelung ist auf § 25 abzustimmen.
[14]) Absatz 3
ist auf § 25 abzustimmen.