Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Faulbach erlässt folgende

 

Verordnung der Gemeinde Faulbach über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

(Plakatierungsverordnung - PlakVO)

 

 

Die Gemeinde Faulbach erlässt aufgrund Art. 28 des Landesstraf- und Verord­nungsgesetzes - LStVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert am 12.04.2010 (GVBl. S. 169), folgende Verordnung:

 

 

§ 1       Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

 

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kultur-denkmälern dürfen Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Anschlagtafel(n) und Schaukästen ange-bracht werden. Plakate anderer dürfen nicht überklebt werden, sofern die Ankündigungen noch aktuell sind.

 

 

§ 2       Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

 

(1)        Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Gebiet der Gemeinde           Faulbach mit Ortsteil Breitenbrunn.

 

(2)       Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne dieser Verordnung sind Plakate, Zettel     oder Tafeln, Aufkleber und sonstige schriftliche oder bildliche Druckerzeugnisse, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Wartehäuschen, Fahrrad-abstellanlagen, Briefkästen, Telefonzellen, Telegrafenmasten, Verkehrszeichen und Ver-kehrseinrichtungen, ferner Verteiler- und Schaltkästen oder an beweglichen Gegen-ständen wie Ständern und Fahrzeuganhängern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

 

(3)       Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen      Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

 

§ 3       Ausnahmen

 

(1)        Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind:

 

a)         Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache ange-schlagen werden.

 

b)         Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

 

c)         Anschläge öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften an den    Anschlagtafeln der Kirchen oder in den eigenen Schaukästen.

 

(2)       Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Gemeinde zum Anschlag bestimmten Anschlag-tafeln (§1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang für

 

a)         die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei

 

                        Europawahlen                         6 Wochen vor dem Wahltermin

                        Bundestagswahlen                  6 Wochen vor dem Wahltermin

                        Landtagswahlen                      4 Wochen vor dem Wahltermin

                        Kommunalwahlen                   4 Wochen vor dem Wahltermin

 

            b)         die jeweiligen Antragsteller bei

Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

 

            c)         die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wähler-                               gruppen bei

                        Volksentscheid                        4 Wochen vor dem Abstimmungstermin.

 

Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

 

 

§ 4       Anordnungen für den Einzelfall, Genehmigung

 

(1)       Im Übrigen kann die Gemeinde in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen nach § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder eine Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge      innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

 

(2)       Die Anmeldung einer Plakatierungsaktion im Gemeindegebiet hat zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

 

(3)        Für den Einzelfall kann die Gemeinde Auflagen und Bedingungen erteilen.

 

(4)       Auf den Anschlägen ist jeweils der für den Inhalt und die Aufstellung Verantwortliche mit Adresse zu benennen.

 

(5)        Ausnahmebewilligungen sind gebührenpflichtig.

 

 

 

 

 

§ 5       Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

 

(1)       Die Gemeinde Faulbach kann zum Vollzug dieser Anordnung Auflagen oder Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.

 

(2)       Kommt ein Verpflichtender einer Anordnung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Gemeinde die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG).

 

§ 6       Ordnungswidrigkeiten

 

(1)       Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahr-lässig entgegen § 1 einen Anschlag anbringt oder anbringen lässt, es sei denn, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 gegeben oder eine         Ausnahmegenehmigung nach § 4 vorliegend ist.

 

(2)       Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften      nach den §§ 4 und 5 verstößt.

 

§ 7       In Kraft Treten – Geltungsdauer

 

(1)        Diese Verordnung tritt am Tag  ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)        Die Verordnung gilt 20 Jahre.

 

 

Faulbach, den ...............................

 

 

 

W e i n e r

1. Bürgermeister

 

 

 


Anlage zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Gemeinde Faulbach (Plakatierungsverordnung)

 

                                    Gemeindliche Anschlagstafel

 

(1)        Geltungsbereich:

 

Die Gemeinde Faulbach unterhält eine Anschlagstafel zur Ankündigung von Veranstaltungen und Mitteilungen an dem folgenden Standort:

 

            Hauptstraße 147, gegenüber den Anwesen Hauptstr. 7, EDEKA-Markt

           

(2)        Richtlinien, Auflagen und Bedingungen:

 

1.         Plakate anderer dürfen nicht überhängt bzw. überklebt werden, sofern die Ankündigungen noch aktuell sind.

 

2.         Die Anschlagtafel steht neben der Gemeinde Faulbach jedermann kostenlos zur Verfügung.

 

3.         Einer Genehmigung der Gemeinde bedarf es nicht. (Ausnahme § 4 Plakatierungsverordnung)

 

4.         Ankündigungen sollten frühestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin angebracht werden und unmittelbar nach dem betreffenden Termin wieder ent-fernt werden.

 

            5.         Die Größe der Plakate darf im Regelfall DIN A 1 nicht überschreiten.                                             Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten.

 

6.         Die Aushänge sind ordentlich zu gestalten. Schmierzettel und Schriften, die gegen Gesetze, Recht und Sitte verstoßen, dürfen nicht angebracht werden.

 

7.         Auf den Anschlägen ist der für Inhalt und Aufstellung Verantwortliche zu benennen.

 

8.         Unansehnliche oder beschädigte Plakate sind innerhalb von 2 Tagen vom Ver-antwortlichen zu erneuern, ansonsten werden sie von der Gemeinde ersatzlos entfernt.

 

(3)        Hinweis auf andere Rechtsvorschriften:

 

1.         Auf Antrag kann die Verwaltungsbehörde Werbetafeln oder Plakatständer im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis an öffentlichem Verkehrsgrund nach

Art. 18 BayStrWG genehmigen.

 

2.         Die separat zu diesem Zwecke ausgewiesenen Standorte werden von der Gemeinde vorgeschrieben.

 

3.    Diese Genehmigung ist mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden und unterliegt einer Verwaltungsgebühr.

 

 

Faulbach, den ..................................                            Walter  W e i n e r ,  1. Bürgermeister