Beschluss:
der Gemeinderat Faulbach erläßt die folgende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts:
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
Gemeinde
Faulbach
Die Gemeinde Faulbach
erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den
Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b) den
Grundstücks- u. Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den
Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
d) den
Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
e) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 06
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis d) genannten Ausschüssen führt der
erste Bürgermeister.
Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom
Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied.
(3) Der Grundstücks- u. Bauausschuss ist ein beschließender Ausschuss.
Die anderen Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur
Entscheidung zuständig ist.
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung,
soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 25 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats, eines Ausschusses oder Bürgerversammlungen.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister
Der zweite und der dritte Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
§ 6
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von
Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 07.05.2008 außer Kraft.
Faulbach, den 08.05.2014
Wolfgang H ö r n i g
1.Bürgermeister