Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

Der Gemeinderat Faulbach gibt sich gem. Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die nachstehende Geschäftsordnung:

 

Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Faulbach

Inhaltsverzeichnis

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben                                                           3

I. Der Gemeinderat                                                                                                    3

§ 1 Zuständigkeit im Allgemeinen                                                                               3

§ 2 Aufgabenbereich des Gemeinderats                                                                    3

II. Die Gemeinderatsmitglieder                                                                                5

§ 3 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse            5

§ 4 Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien                                         6

§ 5 Fraktionen, Ausschussgemeinschaften                                                                6

III. Die Ausschüsse                                                                                                   6

1. Allgemeines                                                                                                           6

§ 6  Bildung, Vorsitz, Auflösung                                                                                  6

§ 7 Vorberatende Ausschüsse                                                                                    7

2. Aufgaben der Ausschüsse                                                                                      7

§ 8 Beschließende Ausschüsse                                                                                  8

§ 9 Rechnungsprüfungsausschuss                                                                             8

IV. Der erste Bürgermeister                                                                                     9

1. Aufgaben                                                                                                               9

§ 10 Vorsitz im Gemeinderat                                                                                      9

§ 11 Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines                                                 9

§ 12 Einzelne Aufgaben                                                                                              10

§ 13 Vertretung der Gemeinde nach außen                                                               12

§ 14 Abhalten von Bürgerversammlungen                                                                  12

§ 15 Sonstige Geschäfte                                                                                             12

2. Stellvertretung                                                                                                       12

§ 16 Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben                                    12

B. Der Geschäftsgang                                                                                              13

I. Allgemeines                                                                                                            13

§ 17 Verantwortung für den Geschäftsgang                                                               13

§ 18 Sitzungen, Beschlussfähigkeit                                                                            13

§ 19 Öffentliche Sitzungen                                                                                          14

§ 20 Nichtöffentliche Sitzungen                                                                                  14

II. Vorbereitung der Sitzungen                                                                                 15

§ 21 Einberufung                                                                                                         15

§ 22 Tagesordnung                                                                                                     15

§ 23 Form und Frist für die Einladung                                                                         16

§ 24 Anträge                                                                                                               16

III. Sitzungsverlauf                                                                                                    17

§ 25 Eröffnung der Sitzung                                                                                         17

§ 26 Eintritt in die Tagesordnung                                                                                17

§ 27 Beratung der Sitzungsgegenstände                                                                    18

§ 28 Abstimmung…                                                                                                    19

§ 29 Wahlen                                                                                                                20

§ 30 Anfragen                                                                                                             20

§ 31 Beendigung der Sitzung                                                                                      20

IV. Sitzungsniederschrift                                                                                          20

§ 32 Form und Inhalt                                                                                                   20

§ 33 Einsichtnahme und Abschrifterteilung                                                                 21

V. Geschäftsgang der Ausschüsse                                                                         22

§ 34 Anwendbare Bestimmungen                                                                               22

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen                                22

§ 35 Art der Bekanntmachung                                                                                    22

C. Schlussbestimmungen                                                                                        22

§ 36 Änderung der Geschäftsordnung                                                                        22

§ 37 Verteilung der Geschäftsordnung                                                                       22

§ 38 Inkrafttreten                                                                                                         25

 

 

Gemeinde Faulbach

 

Geschäftsordnung für den Gemeinderat

 

Der Gemeinderat Faulbach gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende

 

 

Geschäftsordnung:

 

A.

DIE GEMEINDEORGANE

UND IHRE AUFGABEN

 

I.

Der Gemeinderat

 

§ 1

Zuständigkeit im Allgemeinen

 

(1)

Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen
Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz oder Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.

(2)

Der Gemeinderat überträgt die in § 7 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Gemeinderatsentscheidung und die in § 8 genannten Angelegenheiten dem beschließenden Ausschuss zur selbstständigen Entscheidung. Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.

 

§ 2

Aufgabenbereich des Gemeinderates

 

Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

 

  1. Die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

  2. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

  3. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

  4. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

  5. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

  6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

  7. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,

  8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

  9. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmen,

  10. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

  11. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

  12. die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung
    (Art. 102 GO),

  13. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

  14. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

  15. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

 

  1. Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

  2. allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

  3. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten

 

  1. die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer

 

  1. die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,

 

  1. Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

  2. grundsätzliche Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z. B. der Bauleitplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

                       

  1. Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

  2. Vorschlag, Entsendung und Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

 

  1.  die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft

  2. allgemeine Regelung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach bürgerlichem Recht,

 

II.

Die Gemeinderatsmitglieder

 

§ 3

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse

 

(1)

Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

 

(2)

Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

 

(3)

Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

 

(4)

Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

 

(5)

Gemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.

 

§ 4

Umgang mit gemeindlichen Dokumenten und neuen Medien

 

(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

 

(2) Die Gemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 23 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 24 versandt werden.

 

(3) Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Gemeinderatsmitglieder gelten § 19 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 5

Fraktionen

 

(1)

Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens 2 Mitglieder haben. Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.

 

(2)

Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

 

III.
Die Ausschüsse

 

1. Allgemeines

 

§ 6

Bildung, Vorsitz, Auflösung

 

(1)

In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke wie folgt vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO):

 

CSU = 2                      SPD = 3                      IGF = 1

 

 

Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz so entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 und 3 auszugleichen. Haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

 

(2)

Für jedes Ausschussmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt.

 

(3)

Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO).

Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(4)

Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.

 

2. Aufgaben der Ausschüsse

 

§ 7

Vorberatende Ausschüsse

 

(1)

Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

 

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich

gebildet:

 

a) Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und                               06

    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

    Aufgaben:

    Vorbereitung der Haushaltsatzung und der Nachtragshaushaltssatzung ein-

    schließlich Anlagen und Bestandteilen

 

b) Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und          06

    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

    Aufgaben:

    Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung gem.

    Art. 103 Abs.1 GO    

.

c) Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und                                        06

    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

    Aufgaben:

    Personalangelegenheiten der gemeindlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit  

    Ausnahme der Bürgermeister, die Befugnisse nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden 

    insoweit hiermit vom Gemeinderat übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

d) Kulturausschuss, bestehend aus bestehend aus dem Vorsitzenden und      06

    ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

    Aufgaben:

    Kulturelle Belange,

    Angelegenheiten zur Ortsverschönerung, Natur und Landschaft

 

(3)

Die Ausschüsse sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs vorberatend tätig, soweit der Bürgermeister nicht nach § 12 bzw. der Gemeinderat nicht nach § 2 selbst zur Entscheidung zuständig ist.

 

§ 8

Beschließende Ausschüsse

 

Beschließende Ausschüsse  (Grundstücks- u. Bauausschuss) erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig an Stelle des Gemeinderats.

 

(1)

1.     Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat.

2.     Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt.

3.     Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten Bürgermeister eingehen.

4.     Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

 

Aufgaben:

Der Grundstücks- u. Bauausschuss entscheidet über einfache Grundstücksangelegenheiten

der Gemeinde, Angelegenheiten des Bau- Wohnungs- u. Siedlungswesens, Behandlung von

Bauanträgen privater Personen und Firmen.

Hierüber berichtet

 

§ 9

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung der Gemeinde (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).

 

IV.

Der erste Bürgermeister

 

1. Aufgaben

 

§ 10

Vorsitz im Gemeinderat

 

(1)

Der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

(2)

Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).

 

§ 11

Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines

 

(1)

Der erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

 

(2)

Der erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

 

(3)

Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

 

(4)

Der erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56 a GO).

 

§ 12

Einzelne Aufgaben

 

(1)

Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit:

 

  1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

  2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesen und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

  3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

  4. die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten

 

  1. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

  2. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

  3. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

 

(2)

 

Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

 

1. in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer:

                                                  a)     der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

                                                  b)     die Genehmigung von Nebentätigkeiten.

 

2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

a)     die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 10.000,- €[1]) im Einzelfall,

b)     der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

- Erlass) [2])                                                    1.000,00 €

- Niederschlagung3)                                      5.000,00 €

- Stundung3)                                                 5.000,00 €

- Aussetzung der Vollziehung4)                    5.000,00 €

 

c)     die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000,00 €3) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 2.500,-€ 5) im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

 

d)     Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €1)  .

 

e)     Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5.000,00 € 3) erhöhen.

 

f)       die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000,00 €2)   je Einzelfall.

 

3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:

a)     die Behandlung von Rechtsbehelfen, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 10.000,- €1)    nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

b)     Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind (§§ 2, 3), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

 

4. in Bauangelegenheiten:

 

a)     die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,

 

b)     die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,

 

c)         die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,

 

d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,

 

e)         die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB.

 

(3)

Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4)

Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

§ 13

Vertretung der Gemeinde nach außen

 

(1)

Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

 

(2)

Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit allgemein erteilt.

 

§ 14

Abhalten von Bürgerversammlungen

 

(1)

Der erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

 

(2)

Auf Antrag von Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.

 

§ 15

Sonstige Geschäfte

 

Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.) bleiben unberührt.

 

2. Stellvertretung

 

§ 16

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben

 

(1)

Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

 

(2)
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weiteren Stellvertreter das jeweils älteste Gemeinderatsmitglied.

 

(3)

Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.

 

(4)

Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder

rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienst-

enthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.

 

B.

DER GESCHÄFTSGANG

 

I.

Allgemeines

 

§ 17

Verantwortung für den Geschäftsgang

 

(1)

Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

 

(2)

Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des

ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Gemeinderat.

 

§ 18

Sitzungen, Beschlussfähigkeit

 

(1)

Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. Während der Sitzungen ist das Rauchen nicht gestattet.

 

(2)

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

 

(3)

Wird der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).

 

§ 19

Öffentliche Sitzungen

 

(1)

Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

 

(2)

Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

 

(3)

Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).

 

§ 20

 

Nichtöffentliche Sitzungen

 

 

(1)

In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,

2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,

3. Angelegenheiten, die dem Sozial- und Steuergeheimnis unterliegen.

 

Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

1.     Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist.

 

2.     sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

 

(2)

Zu nicht öffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

 

(3)

Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).

 

II.

Vorbereitung der Sitzungen

 

§ 21

Einberufung

(1)

Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

 

(2)

Die Sitzungen finden in der Regel im monatlichen Rhythmus, nach Möglichkeit jeweils mittwochs im Rathaus Faulbach statt; sie beginnen regelmäßig um 19.00 Uhr. In der Einladung (§ 23) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. Im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich, findet die Sitzung in Breitenbrunn statt.

 

§ 22

Tagesordnung

 

(1)

Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Rechtzeitig eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

 

(2)

In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. Das gilt sowohl für öffentliche als auch nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.

 

(3)

Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung der Öffentlichkeit durch Anschlag an der Amtstafel am Rathaus bekannt zu geben (Art. 52 Abs. 1 GO). Die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

 

(4)

Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.

 

§ 23

Form und Frist für die Einladung

 

(1) Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in verschlüsselter Form versandt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn sie im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 des De-Mail-Gesetzes.

 

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) zur Verfügung gestellt werden. Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

 

(4) Die Ladungsfrist beträgt 8 Tage. Sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden.

Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Für die Ausschüsse beträgt die Ladungsfrist 3 Tage.

 

§ 24

Anträge

 

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. Anträge sollen spätestens bis zum 10. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

 

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

 

1.    die Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder

2.    sämtliche Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

 

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z.B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.

 

III.

Sitzungsverlauf

 

§ 25

Eröffnung der Sitzung

 

(1)

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.

 

(2)

Die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung wird den Gemeinderäten in Fotokopie, und durch das Ratsinformationssystem zugestellt. Die Beschlüsse der vorangegangenen nicht öffentlichen Sitzung werden vom Vorsitzenden zu Beginn der öffentlichen Sitzung verlesen, soweit die Geheimhaltung weggefallen ist. Die restlichen Beschlüsse der nicht öffentlichen Sitzung werden zu Beginn der nicht öffentlichen Sitzung bekannt gegeben. Wenn keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.

 

§ 26

Eintritt in die Tagesordnung

 

(1)

Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

 

(2)

Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 20), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). Wird von vornherein zu einer nicht öffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.

 

(3)

Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

 

(4)

Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss oder die Empfehlung des Ausschusses bekannt zu geben.

 

(5)

Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachterlich gehört werden. Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.

 

§ 27

Beratung der Sitzungsgegenstände

 

(1)

Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

 

(2)

Mitglieder des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nicht öffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

 

(3)

Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

 

(4)

Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

 

(5)

Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

 

1.     Anträge zur Geschäftsordnung,

2.     Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

 

Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt. Über Änderungsanträge ist in der Regel sofort zu beraten und abzustimmen.

 

(6)

Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

 

(7)

Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

 

(8)

Mitglieder des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

 

(9)

Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

 

§ 28

Abstimmung

 

(1)

Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung“ schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 18 Abs. 2 und 3) gegeben ist.

 

(2)

Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.     Anträge zur Geschäftsordnung,

2.     weitergehende Anträge; das sind Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,

3.     früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die
Nr. 1 oder 2 fällt.

 

(3)

Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

 

(4)

Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja“ - „nein“ abgestimmt.

 

(5)

Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. Kein Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

 

(6)

Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

 

(7)

Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

 

§ 29

Wahlen

 

(1)

Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2)

Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

 

(3)

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.

Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.

 

 

§ 30

Anfragen

 

Die Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.

 

 

§ 31

Beendigung der Sitzung

 

Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.

 

IV.

Sitzungsniederschrift

 

§ 32

Form und Inhalt

 

(1)

Über die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.

 

(2)

Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen nur mit Genehmigung des Gemeinderates gefertigt werden. Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

 

(3)

Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

 

(4)

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

 

(5)

Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.

 

§ 33

Einsichtnahme und Abschrifterteilung

 

(1)

In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

 

(2)

Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

(3)

Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden.

 

(4)

Die Absätze 1 bis 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

 

(5)

In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 5 GO); Abschriften werden nicht erteilt.

 

V.

Geschäftsgang der Ausschüsse

 

§ 34

Anwendbare Bestimmungen

 

(1)

Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33 sinngemäß.

(2)

Mitglieder des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen.

 

VI.

Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen

 

§ 35

Art der Bekanntmachung

 

(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

 

(2) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

 

1. Rathaus Faulbach

     Hauptstraße

 

3.     Ortsteil Breitenbrunn
Rathaus, Dorfstraße

2.Ortsteil Breitenbrunn

   Sebastianusstraße

 

 

 

 

 

(3) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

 

C

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 36

 

Änderung der Geschäftsordnung

 

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderates geändert werden.

 

§ 37

Verteilung der Geschäftsordnung

 

Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.

 

§ 38

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom  07.05.2008 außer Kraft.

 

Faulbach, den

Gemeinde Faulbach

 

 

H ö r n i g

1. Bürgermeister                                



1)     Es wird vorgeschlagen, je nach Größe der Gemeinde 3 bis 4 € je Einwohner festzusetzen.

2)  Vorschlag: 10% von Fußnote 1.

3)  Vorschlag: 50 % von Fußnote 1.

4)  Vorschlag: bis zu einem Jahr wie Fußnote 3, über einem Jahr 50 % davon.

5)  Vorschlag: 25 % von Fußnote 1