Beschluss:
A Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
mit Schreiben vom
8.10.2014 – Frist der Stellungnahmen bis 10. November 2014
Behandlung der Stellungnahmen und Anregungen
und S a t z u n g s b e s c h l u s s
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Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange |
Schreiben / |
ohne Einwände / Anregungen / Äußerungen |
mit Einwänden / Anregungen / Äußerungen |
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Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken |
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Bayernwerk AG |
22.10.2014 |
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x |
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
21.10.2014 |
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x |
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Dt. Telekom |
25.10.2014 |
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x |
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Gemeinde Altenbuch |
31.10.2014 |
x |
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Gemeinde Hasloch |
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Landratsamt Miltenberg: |
03.11.2014 |
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x |
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Landratsamt
Miltenberg Bauplanungsrecht |
03.11.2014 |
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x |
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Landratsamt
Miltenberg Naturschutz |
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x |
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Landratsamt
Miltenberg Immissionsschutz |
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x |
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Landratsamt
Miltenberg Wasserrecht |
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x |
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Landratsamt
Miltenberg Kreisstraßenverwaltung |
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Regierung von Unterfranken Höhere Landesplanungsbehörde Peterplatz 9 97070 Würzburg |
10.11.2014 |
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x |
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Regionaler Planungsverband Bayernstr. 18 |
10.11.2014 |
x |
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Stadt Stadtprozelten |
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Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg |
6.11.2014 |
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x |
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gingen die folgenden Stellungnahmen mit Anregungen und / oder Einwendungen ein.
1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom
21.10.2014
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 DSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Bau- und
kunstdenkmalpflegerische Belange:
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden, soweit aus
den Unterlagen ersichtlich, durch die o. g. Planung nicht berührt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung
des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur
Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten
Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Beschluss:
Auf die aufgeführten
Artikel des Denkmalschutzgesetzes und deren Inhalt wird im Planteil und der
Begründung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
2. Bayernwerk AG
Beschluss:
Auf das im Triebweg
verlaufende Niederspannungskabel wird im Planteil und in der Begründung
hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
3. Dt. Telekom
Beschluss:
Auf die randlich
befindlichen Telekommunikationslinien am Geltungsbereich des Bebauungsplans
wird im Planteil und in der Begründung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
- Landratsamt Miltenberg
Stellungnahme vom 03.11.2014
Sachverhalt
Der Gemeinderat Faulbach hat in der Sitzung vom 25.09.2014 beschlossen, die ursprünglich 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet zwischen Triebweg und Haagweg“ (Sondergebiet Einkaufsmarkt) nun als Bebauungsplan- Aufstellung „Sondergebiet Einkaufsmarkt – am Triebweg“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung weiterzuführen. Die Voraussetzungen nach § 13 a BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung sind gegeben. Die überbaubare Grundfläche liegt unter 20.000 m². Die Behörden und die Öffentlichkeit wurden zur ursprünglichen 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet zwischen Triebweg und Haagweg“ bereits frühzeitig beteiligt (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).
A)
Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert bzw. ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Bereits in der Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB, ist daher die sich ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes sachlich vollständig abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ komplett darzustellen und kurz zu begründen. Anschließend ist bei der Bekanntmachung der Bebauungsplanaufstellung zugleich auch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung bekannt zu machen.
Die der Begründung zum Bebauungsplan entnommene – ausgefertigte! - Planzeichnung der geänderten Teilfläche des Flächennutzungsplanes ist in gleicher Weise zur Einsichtnahme bereitzuhalten wie alle bisherigen Flächennutzungsplanänderungen. Der Bekanntmachungstext zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes könnte – im Anschluss an den Bekanntmachungstext zum Bebauungsplan – wie folgt lauten:
„Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Sondergebiet Einkaufsmarkt – am Triebweg“ angepasst wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen werden wie die Bebauungsplanaufstellung. Mit Datum der Rechtskraft der Bebauungsplanaufstellung „Sondergebiet Einkaufsmarkt – am Triebweg“ wird gleichzeitig die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wirksam.“
Festsetzung der Obergrenze für Verkaufsflächen
Die Obergrenze der zulässigen Verkaufsfläche wird nun auf 1270 m² (ohne Gastronomiebereich) festgesetzt. Die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde hat hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Bauantrag vom 08.07.2014 AZ: 24-8292.06-1/13 zugestimmt.
Dem Planungsbüro lag dieses Schreiben erst seit 27.10.2014 vor. Mit e-Mail vom 29.10.2014 wurde das Landratsamt Miltenberg gebeten diese Änderung im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen. Die textlichen Festsetzungen wurden bereits überarbeitet. Wir bitten daher auch die Begründung (Seite 3) in Bezug auf die Festsetzung der Obergrenze für Verkaufsflächen den jetzigen Gegebenheiten anzupassen.
Es ist zu gewährleisten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans dem aktuell vorliegenden Bauantrag entsprechen bzw. darauf abgestimmt sind.
Farbige Darstellung des Sondergebietes
Zur besseren Lesbarkeit des Bebauungsplanes ist eine farbige Darstellung des Sondergebietes entsprechend der Planzeichenverordnung Nr. 1.4.2 – orange mittel – erforderlich. Wir bitten den Bebauungsplan entsprechend zu überarbeiten.
Geh- und Fahrrecht
Das im Bebauungsplan eingezeichnete Geh- und Fahrrecht widerspricht dem aktuell vorliegenden Bauantrag B-347-2014, der in diesem Bereich Stellplätze vorsieht. Wir bitten hier zu gewährleisten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem vorliegenden Bauantrag übereinstimmen. Ferner ist für die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts das entsprechende Planzeichen der Planzeichenverordnung Nr. 15.5 zu verwenden.
Abstandsflächen
Die Abstandsflächen sind im Bebauungsplan gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO festgesetzt. Die Bemaßungen im Bebauungsplan sind jedoch nicht ausreichend, da diese lediglich das Baufenster fixieren. Die Abstandsflächen sind explizit für das Bauvorhaben zu vermaßen und festzusetzen und in die Begründung aufzunehmen und zu erläutern.
Grünordnung
Unter der Rubrik „Pflanzgebote“ wird eine etwaige Standortbindung für großkronige Laubbäume festgesetzt. Dies ist irreführend und keine eindeutige Festlegung.
Festsetzung der Wandhöhe
Die Festsetzung der Wandhöhe ist in der Nutzungsschablone mit max. 9,5 m angegeben, in der textlichen Festsetzung jedoch mit 10,0 m. Die textliche Festsetzung wurde bereits, im Rahmen der geänderten Verkaufsflächenobergrenze, überarbeitet. Mit e-Mail vom 29.10.2014 wurde das Landratsamt Miltenberg gebeten diese Änderung im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.
Nordpfeil
Im Planteil ist ein Nordpfeil anzubringen.
Präambel
In der Präambel sind die Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes anzugeben, auf die sich die Festsetzungen beziehen.
„Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde zuletzt am 15.07.2014 durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen (BGBl. I S. 954) geändert.
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde zuletzt mit Bekanntmachung vom 22.07.2014 geändert.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO)wurde zuletzt geändert am 11.06.2013 durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Stadtbaurechts (BGBl. I S. 1548).
Die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 wurde zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 geändert.“
Verfahrensvermerk
Unter Ziffer 6 kann der erste Halbsatz „Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes wurde am … gem. § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB“ entfallen, da der Bebauungsplan keiner Genehmigung bedarf.
Begründung
Unter Nr. 5 der Begründung wird ausgeführt, dass die Belange des Brandschutzes bei der Baueingabe zu beachten sei. Wir weisen darauf hin, dass die Belange des Brandschutzes bereits im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu berücksichtigen sind. Die Gemeinde muss bereits im Aufstellungsverfahren nachweisen, dass die Belange des Brandschutzes (Löschwasserversorgung, Rettungswege, Ausstattung mit Hydranten etc.) gewährleistet werden. Eine Verlagerung der Prüfung auf das Baugenehmigungsverfahren ist nicht möglich. In der Begründung ist darzulegen, ob und wie der Brandschutz gewährleistet werden kann.
Beschluss:
Flächennutzungsplan
Der
Flächennutzungsplan wird im Bezug auf das geplante Sondergebiet berichtigt.
Eine zeichnerische Darstellung der Änderung war bereits den
Beteiligungsunterlagen nach § 4 Abs. BauGB beigefügt.
Die zeichnerische
Änderung (vorher – nachher) und eine Begründung werden erstellt. Die
Berichtigung des Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung des
Bebauungsplans bekannt gemacht.
Die sonstigen Hinweise
werden beachtet.
Festsetzung der
Obergrenze für Verkaufsflächen
Die Obergrenze der
maximal zulässigen Verkaufsfläche wird wie in der Stellungnahme der Regierung
von Unterfranken vom 08.07.2014 einschließlich Windfang auf 1.270 m² (ohne
Windfang: 1.211 m²) festgesetzt.
Außerdem wird ein Gastronomiebereich mit 108 m² als Obergrenze festgesetzt.
Diese Obergrenzen entsprechen dem aktuellen Bauantrag.
Die Begründung wird
entsprechend ergänzt.
Farbdarstellung
Sondergebiet
Das Sondergebiet wird
gemäß PlanZVO farbig (orange mittel) dargestellt.
Geh- und Fahrtrecht
Die Fläche für das
Geh- und Fahrtrecht wird an den aktuellen Bauantrag (Fahrgasse und Parkplatz)
angepasst.
Abstandsflächen
Es erfolgt eine zusätzliche
Festsetzung zur Baugrenze. Die vermasste Abstandsfläche der Baugrenze (hier: 3
m) zu den jeweilig benachbarten Grundstücken wird in den Festsetzungen benannt.
Die Abstandsflächen werden begründet.
Grünordnung
Die etwaige
Standortbindung für Bäume wird präzisiert und begründet.
Die neue Formulierung lautet: „Standortbindung im Straßenraum des Triebwegs“.
Damit wird eine Einbindung des Baugrundstücks zum Triebweg hin gewährleistet.
Wandhöhe
Die Festsetzung der
max. zulässigen Wandhöhe erfolgt auf 10 m. Die Korrekturen erfolgen
entsprechend.
Sonstiges
Der noch fehlende
Nordpfeil wird angebracht.
Die Präambel wird
ergänzt. Die Verfahrensvermerke werden angepasst.
Begründung
Es wird in der
Begründung aufgeführt wie die Einhaltung
der Belange des Brandschutzes
(Löschwasserversorgung,
Rettungswege, Ausstattung mit
Hydranten etc.) gewährleistet
wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass das bisher gewerblich genutzte Grundstück auch
bereits bisher der Brandschutzvorsorge der Gemeinde unterliegt.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
B) Natur- und Landschaftsschutz
Mit dem o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:
Die artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bezüglich der Zauneidechse wurde ergänzt. Unter den Hinweisen (Nr. 5) sind die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen enthalten.
Entlang der östlichen und teilweise der südlichen Geltungsbereichsgrenze ist im rechtskräftigen Bebauungsplan eine 7 m breite, dichte Strauchpflanzung dargestellt. Diese entfällt nun vollständig. Dafür ist entlang der südlichen Grenze eine private Grünfläche dargestellt. Eine Fortführung der Grünfläche auf mindestens 5 m wird für erforderlich gehalten, um die ihrer zugedachten Funktion (Eingrünung des Baugebietes) besser wahrnehmen zu können.
Beschluss:
Die im rechtskräftigen
Bebauungsplan befindlichen Strauchpflanzung waren zur äußeren Einbindung des
Gewerbegebietes vorgesehen. Nachdem sich das Plangebiet inzwischen nicht mehr
am Ortsrand befindet, ist deren äußere Einbindungsfunktion nicht mehr relevant.
Die landschaftsgestalterischen Pflanzungen an der Entlastungsstraße, die inzwischen
den Siedlungsrand bildet, können diese Wirkung übernehmen.
Am südlichen Rand des
Plangebiets entsteht östlich der Einfahrt ein Grünstreifen mit einer mittleren
Breite von 3 m. Westlich der geplanten Einfahrt verbleibt eine 1 bis 4 m breite
Grünfläche.
Außerhalb des Plangebiets verbleibt östlich der geplanten Zufahrt ein etwa 5 m
breiter öffentlicher Grünstreifen.
Auf diesen Grünflächen ist eine angemessene „grüne Einbindung“ des Plangebiets
im Süden möglich.
Zudem wird diese durch die festgesetzte Standortbindung von Bäumen im
Straßenraum des Triebwegs gewährleistet.
Es erfolgt eine
textliche Festsetzung, dass im Süden des Plangebiets – abgesehen von der
Zufahrt – ein im Mittel mindestens 3 m breiter Grünstreifen vorzusehen ist.
Abstimmungsergebnis: 13 : 0
C) Immissionsschutz
Die Grundstücke Flur-Nr. 7300/20 und 7300/22 sollen als Sondergebiet Einkaufsmarkt ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Triebweg und Haagweg“. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Nach den textlichen Festsetzungen soll dem Sondergebiet der immissionsschutzrechtliche Schutzgrad eines Gewerbegebietes zugeordnet werden.
Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden, nach den vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros Wölfel die im Zuge früherer Bauleitverfahren erstellt wurden, bei Einhaltung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, in Bezug auf das südlich angrenzende Mischgebiet bzw. Wohngebiet, die städtebaulichen Richtwerte der DIN 18005 eingehalten.
Die Gutachten liegen den Antragsunterlagen nicht bei, eine Beurteilung ist daher nicht möglich.
Flächenbezogene Schallleistungspegel sind nicht direkt mit den Emissionskontingenten nach DIN 45691 vergleichbar.
Im Bebauungsplan werden Emissionskontingente nach DIN 45691 festgelegt. In der Begründung zum Bebauungsplan, Punkt Immissionsschutz letzter Satz, sollte deshalb „Immissionskontingente“ durch Emissionskontingente ersetzt werden.
Die Festsetzungen enthalten einen redaktionellen Fehler unter Punkt 3.2 sollte „db(A)“ durch „dB(A)“ ersetzt werden.
Hinweis: Bei der Vergabe von Emissionskontingenten ist darauf zu achten, dass die Fläche, auf denen das Kontingent ausgewiesen werden soll, hinreichend konkret bestimmt ist.
Beschluss:
Die Festsetzung der
Emissionskontingente LEK von 60 dB(A) tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und von
45 dB(A) nachts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) nach DIN 45691 werden beibehalten.
Die redaktionellen Korrekturen werden vorgenommen. Das Kontingent wird auf das
Baugrundstück Einkaufsmarkt bezogen.
Hinweis:
Im Gutachten des Ing.-Büros Wölfel (1997) zum Bebauungsplan des östlich an das
Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiets „An der breiten Strütt“ wurden für das
Plangebiet 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angenommen. Unter der Annahme
dieser Schalleistungspegel werden die städtebaulichen Orientierungswerte DIN
18005 in den südlich anschließenden MI- und WA-Gebieten eingehalten.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
D) Brandschutz
Die Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt Miltenberg noch nicht vor und wird nach Erhalt unverzüglich weitergeleitet.
Hinweis:
Nachdem zum Fristablauf der Stellungnahme diese nicht vorliegt, wird derzeit
vom Einverständnis ausgegangen.
5. Regierung von Unterfranken – Höhere
Landesplanungsbehörde
Stellungnahme vom 10.11.2014
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm zuletzt mit Schreiben vom 15.07.2015 zu diesem Bauleitplanentwurf Stellung; damals empfahlen wir, die textlichen Festsetzungen zum SO wie folgt zu fassen: „Es werden eine Verkaufsfläche von 1.210 m² als Obergrenze (ohne Windfang) und zusätzlich ein Gastronomiebereich mit Café und Backwaren mit einer Fläche von 100 m² festgesetzt.“
Um die Vorgaben der landesplanerischen Stellungnahme und des inzwischen vorliegenden Bauplanes in Übereinstimmung zu bringen, halten wir an unserem o. g. Festsetzungsvorschlag fest.
Im Übrigen bestehen weiterhin keine Einwände gegen diesen Planentwurf.
Beschluss:
Auf die Stellungnahme
der Regierung von Unterfranken (Landesplanerische Stellungnahmen) vom
08.07.2014 zum Bauantrag (AZ 24-8292.06-1/13) wird verwiesen.
Darin werden eine Verkaufsfläche von 1.269,28 m² (1.210,6 m² + 58,68 m²
Windfang) und eine Fläche für Gastronomie von 107,22 m² als landesplanerisch
noch verträglich beurteilt.
Auf diese Bezug nehmend erfolgen die Festsetzungen zur Festlegung der
Obergrenze der zulässigen Verkaufsfläche und zur Fläche für Gastronomie.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
- Regionaler Planungsverband Region 1 /
Untermain
Nach telefonischer Auskunft vom 10.11.2014 bestehen keine Einwände. Eine schriftliche Stellungnahme liegt nicht vor.
7. Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
Schreiben vom 6.11.2014
Beschluss:
Ein Anschluss des
bestehenden Gewerbegrundstücks an die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung
besteht. Sie wird erforderlichenfalls verbessert.
Die Sanierung des
Kanalnetzes erfolgt gemäß Kanalisationsentwurf sukzessive.
Die Hinweise zur Niederschlagswasserableitung werden in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
8. Gemeinde Altenbuch
Zur Kenntnisnahme
durch den Gemeinderat.
9. Amt für Ländliche Entwicklung
Unterfranken
Beschlussvorschlag:
Zur Stellungnahme des ALE wird auf die eineinhalbstündige Abwägung und Diskussion zwischen dem Gemeinderat Faulbach und den Herren des ALE
sowie H. Arch. Müller in der Sitzung des Gemeinderates am 18.09.2014 verwiesen, in der man sich sowohl über den Standort des neuen Einkaufmarktes als auch über die Weiterführung der Dorferneuerung einigte.
Die Ausweisung des Sondergebiets Einkaufsmarkt dient der Grundversorgung der Gemeinde mit Waren für den kurzfristigen täglichen Bedarf sowohl des Ortskerns als auch der Siedlungsbereiche.
Diese ist durch den bestehenden Einkaufsmarkt am Rand des Ortskerns aufgrund dessen Lage und Größe nicht nachhaltig gesichert.
Der geplante EDEKA-Vollsortimenter ist ein wesentlicher Baustein der Nahversorgung Faulbachs.
Eine positive landesplanerische Beurteilung durch die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde zum Vorhaben ist erfolgt.
Die Gemeinde Faulbach ist sich der aufgezeigten Problematik und potentieller Auswirkungen auf die Innenentwicklung bewusst.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Ortskerns und der Innenentwicklung wird derzeit nicht gesehen. Die Planung wird daher beibehalten.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0
B Beteiligung der Öffentlichkeit
Es gingen keine
Anregungen und Stellungnahmen der Bürger etc. ein.
C Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan "Sondergebiet Einkaufsmarkt - am
Triebweg" der Gemeinde Faulbach wird mit den vorgenannten
beschlossen Ergänzungen und Änderungen mit Begründung v. 25.09.2014 i.d.F.v.
12.11.2014 als Satzung beschlossen.
Der Flächennutzungsplan
wird berichtigt.
Der Bebauungsplan ist
mit der Berichtigung des Flächennutzungsplans bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
13 : 0