Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Beschluss:

 

Verordnung der Gemeinde Faulbach
über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundehaltungsverordnung)

vom 19.09.2019

 

Die Gemeinde Faulbach erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt am 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist

§ 1 Leinenpflicht

(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslage ständig an der Leine zu führen.

 

Die Anleinpflicht erstreckt sich weiter auf nachfolgend aufgeführte Bereiche außerhalb der bebauten Ortslage:

 

Ø  gesamter Radweg ausgehend von Gemarkungsgrenze Hasloch bis Gemarkungsgrenze Stadtprozelten

Ø  Fuhrweg

Ø  Dornheckenweg

Ø  Heugrabenweg

Ø  Radweg ab Sägewerk Breitenbrunn Richtung Altenbuch bis zur Gemarkungsgrenze

 

sowie links und rechts der aufgeführten Wege von jeweils 20 m.

 

(2) Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.

(3) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern nicht überschreiten. Ferner ist ein schlupfsicheres Halsband zu verwenden.

§ 2 Ausnahmen

Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.    Blindenführhunde,

2.    Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

3.    Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,

4.    Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie

5.    im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

§ 3 Verbote

In folgenden öffentlichen Einrichtungen ist das Mitführen von Hunden ausgeschlossen:

  1. Kinderspielplätze
  2. Friedhof
  3. Schulgelände
  4. Kindergartengelände

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583).

(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge sowie Kreuzungen mit jenen Rassen gelten stets als große Hunde.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder

2.    entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen

3.    entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten, mehr als drei Meter langen Leine oder ohne schlupfsicheres Halsband führt.

4.    entgegen § 3 Hunde in öffentlichen Einrichtungen mitführt.

§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie gilt 20 Jahre.

 

 

Faulbach, den 19. September 2019

 

Gemeinde Faulbach

 

 

 

Wolfgang Hörnig

1. Bürgermeister


Abstimmungsvermerke:

 

Gemeinderat Matthias Schick regt an, dass man den Hundebesitzern bei der Anmeldung einen Flyer oder Sonstiges mitgibt, der Sie über die Hundehaltungsverordnung bzw. der noch zu beschließenden Satzung über die Anleinpflicht für kleine Hunde informiert.