Beschluss:
Verordnung der Gemeinde Faulbach
über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundehaltungsverordnung)
vom 19.09.2019
Die Gemeinde Faulbach erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt am 26.
März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
§ 1 Leinenpflicht
(1) Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) und große Hunde (§ 2
Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen,
Straßen und Plätzen innerhalb der bebauten Ortslage ständig an der Leine zu
führen.
Die Anleinpflicht erstreckt sich weiter auf
nachfolgend aufgeführte Bereiche außerhalb der bebauten Ortslage:
Ø gesamter Radweg ausgehend
von Gemarkungsgrenze Hasloch bis Gemarkungsgrenze Stadtprozelten
Ø Fuhrweg
Ø Dornheckenweg
Ø Heugrabenweg
Ø Radweg ab Sägewerk
Breitenbrunn Richtung Altenbuch bis zur Gemarkungsgrenze
sowie links und rechts der aufgeführten Wege von
jeweils 20 m.
(2) Die Person, die einen leinenpflichtigen Hund
führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu
beherrschen.
(3) Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von drei Metern
nicht überschreiten. Ferner ist ein schlupfsicheres Halsband zu verwenden.
§ 2 Ausnahmen
Von § 1 dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Blindenführhunde,
2. Diensthunde der Polizei,
des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr,
soweit sie sich im Einsatz befinden,
3. Hunde, die zum Hüten
einer Herde eingesetzt sind,
4. Hunde, die die für
Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für
den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz
sind, sowie
5. im Bewachungsgewerbe
eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 3 Verbote
In folgenden öffentlichen Einrichtungen ist das Mitführen von Hunden
ausgeschlossen:
- Kinderspielplätze
- Friedhof
- Schulgelände
- Kindergartengelände
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2
LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert
durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583).
(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50
cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen
Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge sowie Kreuzungen mit jenen
Rassen gelten stets als große Hunde.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 einen
Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder
2. entgegen § 1 Abs. 2 einen
Kampfhund oder großen Hund ausführt oder von einer Person ausführen lässt,
obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen
3. entgegen § 1 Abs. 3 einen
Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten, mehr als drei Meter
langen Leine oder ohne schlupfsicheres Halsband führt.
4. entgegen § 3 Hunde in
öffentlichen Einrichtungen mitführt.
§ 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie gilt 20 Jahre.
Faulbach, den 19. September 2019
Gemeinde Faulbach
Wolfgang Hörnig
1. Bürgermeister
Abstimmungsvermerke:
Gemeinderat Matthias Schick regt an, dass man den Hundebesitzern bei der Anmeldung einen Flyer oder Sonstiges mitgibt, der Sie über die Hundehaltungsverordnung bzw. der noch zu beschließenden Satzung über die Anleinpflicht für kleine Hunde informiert.