Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

Die Gemeinde Faulbach erlässt aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und Art. 23 GO folgende Satzung:

 

 

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht

der Gemeinde Faulbach für die Grundstücke

Fl.Nrn. 47, 49, 50, 51, 282, 261, 261/1, 262 – 265 Gemarkung Faulbach

 

 

Die Gemeinde Faulbach erlässt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

 

 

§ 1 Planung

 

Die Gemeinde Faulbach beabsichtigt auf den umliegenden Grundstückflächen zum einen Parkmöglichkeiten für Bürger und Besucher des Rathauses zu schaffen, zum anderen soll die öffentliche und soziale Nutzung sowie die gestalterische Aufwertung des Ortszentrums sichergestellt werden. Zudem sollen mögliche Leerstände von Häusern und Verwilderung von den umliegenden Grundstücken verhindert werden, um das Bild des Ortskerns aufrechtzuerhalten.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 47, 49, 50, 51, 282, 261, 261/1, 263 – 265 Gemarkung Faulbach. Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung maßgebend ist, mit blauer Schraffur dargestellt.

 

§ 3 Vorkaufsrecht

 

Die Gemeinde Faulbach beabsichtigt, im Satzungsgebiet die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen zu verwirklichen. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde Faulbach, im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, ein Vorkaufsrecht an der in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen zu.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.