Beschluss:
Die Gemeinde Faulbach erlässt aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und Art. 23 GO folgende Satzung:
Satzung über das
besondere Vorkaufsrecht
der Gemeinde
Faulbach für die Grundstücke
Fl.Nrn. 47, 49,
50, 51, 282, 261, 261/1, 262 – 265 Gemarkung Faulbach
Die Gemeinde Faulbach erlässt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:
§ 1 Planung
Die Gemeinde Faulbach beabsichtigt auf den umliegenden Grundstückflächen zum einen Parkmöglichkeiten für Bürger und Besucher des Rathauses zu schaffen, zum anderen soll die öffentliche und soziale Nutzung sowie die gestalterische Aufwertung des Ortszentrums sichergestellt werden. Zudem sollen mögliche Leerstände von Häusern und Verwilderung von den umliegenden Grundstücken verhindert werden, um das Bild des Ortskerns aufrechtzuerhalten.
§ 2
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke Fl.Nrn. 47, 49, 50, 51, 282, 261, 261/1, 263 – 265 Gemarkung Faulbach. Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung maßgebend ist, mit blauer Schraffur dargestellt.
§ 3 Vorkaufsrecht
Die Gemeinde Faulbach beabsichtigt, im Satzungsgebiet die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen zu verwirklichen. Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde Faulbach, im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, ein Vorkaufsrecht an der in § 1 dieser Satzung bezeichneten Flächen zu.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.