Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Beschluss:

 

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Faulbach folgende

 

3. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS):

 

§ 1

 

§ 10 Abs. 4 a der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 17.10.2013, zuletzt geändert am 19.09.2019, erhält folgende Fassung:

 

„Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,“

 

§ 2

 

§ 13 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 17.10.2013, zuletzt geändert am 19.09.2019, erhält folgende Fassung:

 

Absatz (3): „Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

 

Absatz (4): „Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.“

 

Absatz (5): „Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).“

 

 

§ 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

Faulbach, den 28.10.2020

 

Gemeinde Faulbach

Wolfgang Hörnig

1. Bürgermeister