Beschluss:
Auf Grund der Art.
5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Faulbach folgende
3. Änderungssatzung zur
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
(BGS/EWS):
§ 1
§ 10 Abs. 4 a der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom
17.10.2013, zuletzt geändert am 19.09.2019, erhält folgende Fassung:
„Wassermengen bis
zu 12 m³ jährlich,“
§ 2
§ 13 der Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) vom 17.10.2013, zuletzt
geändert am 19.09.2019, erhält folgende Fassung:
Absatz (3):
„Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“
Absatz (4):
„Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.“
Absatz (5): „Die
Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1
bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche
Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5
Abs. 7 KAG).“
§ 3
Diese
Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Faulbach, den 28.10.2020
Gemeinde Faulbach
Wolfgang Hörnig
1. Bürgermeister