Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

A         Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

mit Schreiben vom 8.10.2014 – Frist der Stellungnahmen bis 10. November 2014

 

Behandlung der Stellungnahmen und Anregungen
und  S a t z u n g s b e s c h l u s s

 

 

 

 

Beteiligte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Schreiben /
Anregungen
vom

ohne

Einwände / Anregungen / Äußerungen

mit

Einwänden / Anregungen / Äußerungen

 

Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

--

 

 

 

Bayernwerk AG

22.10.2014

 

x

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

21.10.2014

 

x

 

Dt. Telekom

25.10.2014

 

x

 

Gemeinde Altenbuch

31.10.2014

x

 

 

Gemeinde Hasloch

---

 

 

 

Landratsamt Miltenberg:

 

03.11.2014

 

x

 

Landratsamt Miltenberg Bauplanungsrecht

 

03.11.2014

 

x

 

 

Landratsamt Miltenberg

Naturschutz

 

 

 

x

 

Landratsamt Miltenberg

Immissionsschutz

 

 

 

x

 

Landratsamt Miltenberg

Wasserrecht

 

 

x

 

Landratsamt Miltenberg

Kreisstraßenverwaltung

 

 

 

 

 

Regierung von Unterfranken

Höhere Landesplanungsbehörde

Peterplatz 9

97070 Würzburg

 

10.11.2014

 

x

 

Regionaler Planungsverband

Bayernstr. 18
63739 Aschaffenburg

 

10.11.2014

x

 

 

Stadt Stadtprozelten

---

 

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

6.11.2014

 

x

 

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gingen die folgenden Stellungnahmen mit Anregungen und / oder Einwendungen ein.

 

1.     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Schreiben vom 21.10.2014

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 DSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal­schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf­grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Ge­genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange:

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, durch die o. g. Planung nicht berührt.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Beschluss:

Auf die aufgeführten Artikel des Denkmalschutzgesetzes und deren Inhalt wird im Planteil und der Begründung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0


2.         Bayernwerk AG

 


 

Beschluss:

Auf das im Triebweg verlaufende Niederspannungskabel wird im Planteil und in der Begründung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

3.         Dt. Telekom

 

 

Beschluss:

 

Auf die randlich befindlichen Telekommunikationslinien am Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Planteil und in der Begründung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

  1. Landratsamt Miltenberg

Stellungnahme vom 03.11.2014

 

Sachverhalt

Der Gemeinderat Faulbach hat in der Sitzung vom 25.09.2014 beschlossen, die ursprünglich 5. Änderung  des  Bebauungsplanes  „Gewerbegebiet  zwischen  Triebweg  und  Haagweg“  (Sondergebiet Einkaufsmarkt) nun als Bebauungsplan- Aufstellung „Sondergebiet Einkaufsmarkt – am Triebweg“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung weiterzuführen. Die Voraussetzungen nach § 13 a BauGB für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung sind gegeben. Die überbaubare Grundfläche liegt unter 20.000 m². Die Behörden und die Öffentlichkeit wurden zur ursprünglichen 5. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet zwischen Triebweg und Haagweg“ bereits frühzeitig beteiligt (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB).

 

A)    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Berichtigung des Flächennutzungsplanes

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes  abweicht,  auch  aufgestellt,  geändert  oder  ergänzt  werden,  bevor  der  Flächennutzungsplan geändert bzw. ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Bereits in der Begründung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach § 13a BauGB, ist  daher  die  sich  ergebende  Änderung  des  Flächennutzungsplanes  sachlich  vollständig  abzuhandeln. Die sich aus dem Verfahren nach § 13a BauGB ergebende Änderung des Flächennutzungsplanes ist zeichnerisch als Ausschnitt „Vorher“ – „Nachher“ komplett darzustellen und kurz zu begründen. Anschließend ist bei der Bekanntmachung der Bebauungsplanaufstellung zugleich auch die Änderung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung bekannt zu machen.

Die der Begründung zum Bebauungsplan entnommene – ausgefertigte! - Planzeichnung der geänderten Teilfläche des Flächennutzungsplanes ist in gleicher Weise zur Einsichtnahme bereitzuhalten  wie  alle  bisherigen  Flächennutzungsplanänderungen.  Der  Bekanntmachungstext  zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes könnte – im Anschluss an den Bekanntmachungstext zum Bebauungsplan – wie folgt lauten:

 

„Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen  des  Bebauungsplanes  „Sondergebiet  Einkaufsmarkt    am  Triebweg“  angepasst wurde. Der berichtigte Flächennutzungsplan kann an gleichem Ort und zu den gleichen Zeiten eingesehen  werden  wie  die  Bebauungsplanaufstellung.  Mit  Datum  der Rechtskraft der Bebauungsplanaufstellung „Sondergebiet Einkaufsmarkt – am Triebweg“ wird gleichzeitig die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wirksam.“

 

Festsetzung der Obergrenze für Verkaufsflächen

Die Obergrenze der zulässigen Verkaufsfläche wird nun auf 1270 m² (ohne Gastronomiebereich) festgesetzt. Die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde hat hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Bauantrag vom 08.07.2014 AZ: 24-8292.06-1/13 zugestimmt.

Dem  Planungsbüro  lag  dieses  Schreiben  erst  seit  27.10.2014  vor.  Mit  e-Mail  vom  29.10.2014 wurde das Landratsamt Miltenberg gebeten diese Änderung im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und  § 4 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen. Die textlichen Festsetzungen wurden bereits überarbeitet. Wir bitten daher auch die Begründung (Seite 3) in Bezug auf die Festsetzung der Obergrenze für Verkaufsflächen den jetzigen Gegebenheiten anzupassen. 

 

Es ist zu gewährleisten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans dem aktuell vorliegenden Bauantrag entsprechen bzw. darauf abgestimmt sind. 

 

Farbige Darstellung des Sondergebietes

Zur besseren Lesbarkeit des Bebauungsplanes ist eine farbige Darstellung des Sondergebietes entsprechend der Planzeichenverordnung Nr. 1.4.2 – orange mittel – erforderlich. Wir bitten den Bebauungsplan entsprechend zu überarbeiten.

 

Geh- und Fahrrecht

Das im Bebauungsplan eingezeichnete Geh- und Fahrrecht widerspricht dem aktuell vorliegenden Bauantrag B-347-2014, der in diesem Bereich Stellplätze vorsieht. Wir bitten hier zu gewährleisten, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans mit dem vorliegenden Bauantrag übereinstimmen. Ferner ist für die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts das entsprechende Planzeichen der Planzeichenverordnung Nr. 15.5 zu verwenden.

 

Abstandsflächen

Die Abstandsflächen sind im Bebauungsplan gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO festgesetzt. Die Bemaßungen im Bebauungsplan sind jedoch nicht ausreichend, da diese lediglich das Baufenster fixieren. Die Abstandsflächen sind explizit für das Bauvorhaben zu vermaßen und festzusetzen und in die Begründung aufzunehmen und zu erläutern. 

 

Grünordnung

Unter der Rubrik „Pflanzgebote“ wird eine etwaige Standortbindung für großkronige Laubbäume festgesetzt. Dies ist irreführend und keine eindeutige Festlegung. 

 

Festsetzung der Wandhöhe

Die Festsetzung der Wandhöhe ist in der Nutzungsschablone mit max. 9,5 m angegeben, in der textlichen Festsetzung jedoch mit 10,0 m. Die textliche Festsetzung wurde bereits, im Rahmen der geänderten Verkaufsflächenobergrenze, überarbeitet. Mit e-Mail vom 29.10.2014 wurde das Landratsamt Miltenberg gebeten diese Änderung im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und  § 4 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen.

 

Nordpfeil

Im Planteil ist ein Nordpfeil anzubringen. 

 

 

Präambel

In der Präambel sind die Rechtsgrundlagen des Bebauungsplanes anzugeben, auf die sich die Festsetzungen beziehen.

„Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde zuletzt am 15.07.2014 durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen (BGBl. I S. 954) geändert. 

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde zuletzt mit Bekanntmachung vom 22.07.2014 geändert. 

Die Baunutzungsverordnung (BauNVO)wurde zuletzt geändert am 11.06.2013 durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Stadtbaurechts (BGBl. I S. 1548).

Die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 wurde zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 geändert.“

 

Verfahrensvermerk

Unter  Ziffer  6  kann  der erste  Halbsatz  „Die  Erteilung  der Genehmigung des  Bebauungsplanes wurde am … gem. § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB“ entfallen, da der Bebauungsplan keiner Genehmigung bedarf.

 

Begründung

Unter Nr. 5 der Begründung wird ausgeführt, dass die Belange des Brandschutzes bei der Baueingabe zu beachten sei. Wir weisen darauf hin, dass die Belange des Brandschutzes bereits im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung zu berücksichtigen sind. Die Gemeinde muss bereits im Aufstellungsverfahren  nachweisen,  dass  die  Belange  des  Brandschutzes  (Löschwasserversorgung,  Rettungswege,  Ausstattung  mit  Hydranten  etc.)  gewährleistet  werden.  Eine  Verlagerung der Prüfung auf das Baugenehmigungsverfahren ist nicht möglich. In der Begründung ist darzulegen, ob und wie der Brandschutz gewährleistet werden kann.

 

Beschluss:

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan wird im Bezug auf das geplante Sondergebiet berichtigt. Eine zeichnerische Darstellung der Änderung war bereits den Beteiligungsunterlagen nach § 4 Abs. BauGB beigefügt.

Die zeichnerische Änderung (vorher – nachher) und eine Begründung werden erstellt. Die Berichtigung des Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans bekannt gemacht.

Die sonstigen Hinweise werden beachtet.

 

Festsetzung der Obergrenze für Verkaufsflächen

Die Obergrenze der maximal zulässigen Verkaufsfläche wird wie in der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 08.07.2014 einschließlich Windfang auf 1.270 m² (ohne Windfang: 1.211 m²) festgesetzt.
Außerdem wird ein Gastronomiebereich mit 108 m² als Obergrenze festgesetzt.
Diese Obergrenzen entsprechen dem aktuellen Bauantrag.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

 

Farbdarstellung Sondergebiet

Das Sondergebiet wird gemäß PlanZVO farbig (orange mittel) dargestellt.

 

Geh- und Fahrtrecht

Die Fläche für das Geh- und Fahrtrecht wird an den aktuellen Bauantrag (Fahrgasse und Parkplatz) angepasst.

 

Abstandsflächen

Es erfolgt eine zusätzliche Festsetzung zur Baugrenze. Die vermasste Abstandsfläche der Baugrenze (hier: 3 m) zu den jeweilig benachbarten Grundstücken wird in den Festsetzungen benannt. Die Abstandsflächen werden begründet.

 

Grünordnung

Die etwaige Standortbindung für Bäume wird präzisiert und begründet.
Die neue Formulierung lautet: „Standortbindung im Straßenraum des Triebwegs“. Damit wird eine Einbindung des Baugrundstücks zum Triebweg hin gewährleistet.

 

Wandhöhe

Die Festsetzung der max. zulässigen Wandhöhe erfolgt auf 10 m. Die Korrekturen erfolgen entsprechend.

 

Sonstiges

Der noch fehlende Nordpfeil wird angebracht.

Die Präambel wird ergänzt. Die Verfahrensvermerke werden angepasst.

 

Begründung

Es wird in der Begründung aufgeführt wie die  Einhaltung der Belange  des  Brandschutzes  (Löschwasserversorgung,  Rettungswege,  Ausstattung  mit  Hydranten  etc.)  gewährleistet  wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass das bisher gewerblich genutzte Grundstück auch bereits bisher der Brandschutzvorsorge der Gemeinde unterliegt.


Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

B)        Natur- und Landschaftsschutz

Mit dem o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Die artenschutzrechtliche Prüfung (saP) bezüglich der Zauneidechse wurde ergänzt. Unter den Hinweisen (Nr. 5) sind die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen enthalten. 

 

Entlang der östlichen und teilweise der südlichen Geltungsbereichsgrenze ist im rechtskräftigen Bebauungsplan eine 7 m breite, dichte Strauchpflanzung dargestellt. Diese entfällt nun vollständig. Dafür ist entlang der südlichen Grenze eine private Grünfläche dargestellt. Eine Fortführung der  Grünfläche  auf  mindestens  5  m  wird  für  erforderlich  gehalten,  um  die  ihrer  zugedachten Funktion (Eingrünung des Baugebietes) besser wahrnehmen zu können. 

 

 

 

Beschluss:

 

Die im rechtskräftigen Bebauungsplan befindlichen Strauchpflanzung waren zur äußeren Einbindung des Gewerbegebietes vorgesehen. Nachdem sich das Plangebiet inzwischen nicht mehr am Ortsrand befindet, ist deren äußere Einbindungsfunktion nicht mehr relevant.
Die landschaftsgestalterischen Pflanzungen an der Entlastungsstraße, die inzwischen den Siedlungsrand bildet, können diese Wirkung übernehmen.

Am südlichen Rand des Plangebiets entsteht östlich der Einfahrt ein Grünstreifen mit einer mittleren Breite von 3 m. Westlich der geplanten Einfahrt verbleibt eine 1 bis 4 m breite Grünfläche.
Außerhalb des Plangebiets verbleibt östlich der geplanten Zufahrt ein etwa 5 m breiter öffentlicher Grünstreifen.
Auf diesen Grünflächen ist eine angemessene „grüne Einbindung“ des Plangebiets im Süden möglich.
Zudem wird diese durch die festgesetzte Standortbindung von Bäumen im Straßenraum des Triebwegs gewährleistet.

Es erfolgt eine textliche Festsetzung, dass im Süden des Plangebiets – abgesehen von der Zufahrt – ein im Mittel mindestens 3 m breiter Grünstreifen vorzusehen ist.

 

 Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

C)        Immissionsschutz

Die Grundstücke Flur-Nr. 7300/20 und 7300/22 sollen als Sondergebiet Einkaufsmarkt ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich den bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet zwischen Triebweg und Haagweg“. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

 

Nach den textlichen Festsetzungen soll dem Sondergebiet der immissionsschutzrechtliche Schutzgrad eines Gewerbegebietes zugeordnet werden. 

 

Nach der Begründung zum Bebauungsplan werden, nach den vorliegenden Gutachten des Ingenieurbüros Wölfel  die im Zuge früherer Bauleitverfahren erstellt wurden, bei Einhaltung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, in Bezug auf das südlich angrenzende Mischgebiet bzw. Wohngebiet, die städtebaulichen Richtwerte der DIN 18005 eingehalten.

 

Die Gutachten liegen den Antragsunterlagen nicht bei, eine Beurteilung ist daher nicht möglich.

Flächenbezogene Schallleistungspegel sind nicht direkt mit den Emissionskontingenten nach DIN 45691 vergleichbar.

 

Im Bebauungsplan werden Emissionskontingente nach DIN 45691 festgelegt. In der Begründung zum Bebauungsplan, Punkt Immissionsschutz letzter Satz, sollte deshalb „Immissionskontingente“ durch Emissionskontingente ersetzt werden.

 

Die Festsetzungen enthalten einen redaktionellen Fehler unter Punkt 3.2 sollte „db(A)“ durch „dB(A)“ ersetzt werden.

 

Hinweis: Bei der Vergabe von Emissionskontingenten ist darauf zu achten, dass die Fläche, auf denen das Kontingent ausgewiesen werden soll, hinreichend konkret bestimmt ist.

 

Beschluss:

 

Die Festsetzung der Emissionskontingente LEK von 60 dB(A) tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und von 45 dB(A) nachts (22.00 Uhr – 6.00 Uhr) nach DIN 45691 werden beibehalten.
Die redaktionellen Korrekturen werden vorgenommen. Das Kontingent wird auf das Baugrundstück Einkaufsmarkt bezogen.

Hinweis:
Im Gutachten des Ing.-Büros Wölfel (1997) zum Bebauungsplan des östlich an das Plangebiet angrenzenden Gewerbegebiets „An der breiten Strütt“ wurden für das Plangebiet 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angenommen. Unter der Annahme dieser Schalleistungspegel werden die städtebaulichen Orientierungswerte DIN 18005 in den südlich anschließenden MI- und WA-Gebieten eingehalten.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

D)        Brandschutz

Die  Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt  Miltenberg  noch  nicht  vor und wird nach Erhalt unverzüglich weitergeleitet.

 

Hinweis:
Nachdem zum Fristablauf der Stellungnahme diese nicht vorliegt, wird derzeit vom Einverständnis ausgegangen.

 


5.         Regierung von Unterfranken – Höhere Landesplanungsbehörde

            Stellungnahme vom 10.11.2014

 

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm zuletzt mit Schreiben vom 15.07.2015 zu diesem Bauleitplanentwurf Stellung; damals empfahlen wir, die textlichen Festsetzungen zum SO wie folgt zu fassen: „Es werden eine Verkaufsfläche von 1.210 m² als Obergrenze (ohne Windfang) und zusätzlich ein Gastronomiebereich mit Café und Backwaren mit einer Fläche von 100 m² festgesetzt.“

Um die Vorgaben der landesplanerischen Stellungnahme und des inzwischen vorliegenden Bauplanes in Übereinstimmung zu bringen, halten wir an unserem o. g. Festsetzungsvorschlag fest.

Im Übrigen bestehen weiterhin keine Einwände gegen diesen Planentwurf.

Beschluss:

 

Auf die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (Landesplanerische Stellungnahmen) vom 08.07.2014 zum Bauantrag (AZ 24-8292.06-1/13) wird verwiesen.
Darin werden eine Verkaufsfläche von 1.269,28 m² (1.210,6 m² + 58,68 m² Windfang) und eine Fläche für Gastronomie von 107,22 m² als landesplanerisch noch verträglich beurteilt.
Auf diese Bezug nehmend erfolgen die Festsetzungen zur Festlegung der Obergrenze der zulässigen Verkaufsfläche und zur Fläche für Gastronomie.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

 

  1. Regionaler Planungsverband Region 1 / Untermain
  2.  

Nach telefonischer Auskunft vom 10.11.2014 bestehen keine Einwände. Eine schriftliche Stellungnahme liegt nicht vor.

 

 


7.         Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Schreiben vom 6.11.2014

 

Beschluss:

 

Ein Anschluss des bestehenden Gewerbegrundstücks an die Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung besteht. Sie wird erforderlichenfalls verbessert.

Die Sanierung des Kanalnetzes erfolgt gemäß Kanalisationsentwurf sukzessive.
Die Hinweise zur Niederschlagswasserableitung werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

8.         Gemeinde Altenbuch

Zur Kenntnisnahme durch den Gemeinderat.

 


9.         Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken

 

Beschlussvorschlag:

 

Zur Stellungnahme des ALE wird auf die eineinhalbstündige Abwägung und Diskussion zwischen dem Gemeinderat Faulbach und den Herren des ALE

sowie H. Arch. Müller in der Sitzung des Gemeinderates am 18.09.2014 verwiesen, in der man sich sowohl über den Standort des neuen Einkaufmarktes als auch über die Weiterführung der Dorferneuerung einigte.

 

Die Ausweisung des Sondergebiets Einkaufsmarkt dient der Grundversorgung der Gemeinde mit Waren für den kurzfristigen täglichen Bedarf sowohl des Ortskerns als auch der Siedlungsbereiche.

Diese ist durch den bestehenden Einkaufsmarkt am Rand des Ortskerns aufgrund dessen Lage und Größe nicht nachhaltig gesichert.

Der geplante EDEKA-Vollsortimenter ist ein wesentlicher Baustein der Nahversorgung Faulbachs.

Eine positive landesplanerische Beurteilung durch die Regierung von Unterfranken als Höhere Landesplanungsbehörde zum Vorhaben ist erfolgt.

Die Gemeinde Faulbach ist sich der aufgezeigten Problematik und potentieller Auswirkungen auf die Innenentwicklung bewusst.

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Ortskerns und der Innenentwicklung wird derzeit nicht gesehen. Die Planung wird daher beibehalten.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0

 

 

 

B         Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Es gingen keine Anregungen und Stellungnahmen der Bürger etc. ein.

 

 

C         Satzungsbeschluss

 

Der Bebauungsplan "Sondergebiet Einkaufsmarkt - am Triebweg" der Gemeinde Faulbach wird mit den vorgenannten beschlossen Ergänzungen und Änderungen mit Begründung v. 25.09.2014 i.d.F.v. 12.11.2014 als Satzung beschlossen.

Der Flächennutzungsplan wird berichtigt.

Der Bebauungsplan ist mit der Berichtigung des Flächennutzungsplans bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis: 13 : 0